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   OLG Bremen, 18.01.2005 - 4 W 33/04   

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https://dejure.org/2005,7739
OLG Bremen, 18.01.2005 - 4 W 33/04 (https://dejure.org/2005,7739)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18.01.2005 - 4 W 33/04 (https://dejure.org/2005,7739)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - 4 W 33/04 (https://dejure.org/2005,7739)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleich von Lasten für das gemeinsame Wohneigentum nach einer Scheidung; Vorliegen einer Neuregelung der Benutzung und Verwaltung eines gemeinsamen Hauses

  • Judicialis

    BGB § 426 Abs. 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auch bei Auszug für Eigentumswohnung zahlen?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Scheidung: Ehefrau zieht aus Die Raten für das Familienhaus muss sie trotzdem mittragen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Unterhalt: Wer zahlt die Unterhaltskosten des gemeinsamen Hauses, wenn ein Ehegatte auszieht?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 426 Abs. 1 S. 1
    Tragung der Kosten des gemeinsamen Hausgrundstücks nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Bremen, 18.01.2005 - 4 W 33/04
    Während intakter Ehe wird diese grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer und Gesamtschuldner an den Belastungen - wie hier auch - von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien in der Weise überlagert, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt (vgl. BGH FamRZ 1993, 676).

    Eine solche Besonderheit kann angenommen werden, wenn der allein verdienende Ehegatte mit Duldung des anderen das Haus nach der Trennung weiterhin nutzt und wie bisher die Lasten trägt, ohne zu erkennen zu geben, dass er einen hälftigen Ausgleich geltend zu machen beabsichtigt, und ohne dass der andere Ehegatte ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt (Vgl. BGH FamRZ 93, 676).

    Diese Einwendung kann dem Ausgleichsanspruch auch rückwirkend entgegengesetzt werden, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis dergestalt eintreten würde, dass Zahlung wegen der Lasten rückwirkend verlangt werden könnte, der Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung jedoch nur die Zukunft beträfe (vgl. BGH NJW-RR 1993, 386, 387; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030).

  • OLG Bremen, 26.02.2001 - 4 W 4/01

    Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des bürgenden Ehegatten

    Auszug aus OLG Bremen, 18.01.2005 - 4 W 33/04
    Hinsichtlich des Klagantrages zu 2. kann der Kläger ab dem April 2004 nicht Zahlung an sich verlangen, sondern lediglich künftige Freistellung von den in der Antragsschrift vom 08.03.2004 Seite 5 (Bl. 12 d.A.) im einzelnen aufgeführten Kosten und Lasten (vgl. OLG Bremen FamRZ 2002, 392).
  • OLG Celle, 11.08.1989 - 4 U 64/88
    Auszug aus OLG Bremen, 18.01.2005 - 4 W 33/04
    Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann zwar im Sinne einer Neuregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB erst von dem Zeitpunkt an beansprucht werden, zu dem er geltend gemacht worden ist (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1990, 265, 266).
  • OLG Schleswig, 30.09.1992 - 12 U 9/91

    Ausgleichsansprüche nach endgültiger Trennung der Ehepartner

    Auszug aus OLG Bremen, 18.01.2005 - 4 W 33/04
    Diese Einwendung kann dem Ausgleichsanspruch auch rückwirkend entgegengesetzt werden, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis dergestalt eintreten würde, dass Zahlung wegen der Lasten rückwirkend verlangt werden könnte, der Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung jedoch nur die Zukunft beträfe (vgl. BGH NJW-RR 1993, 386, 387; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030).
  • OLG Brandenburg, 21.07.2002 - 9 W 7/02

    Trennung von Ehegatten: Ausgleich von Lasten für das gemeinsame Wohneigentum

    Auszug aus OLG Bremen, 18.01.2005 - 4 W 33/04
    Verlangt aber der in der gemeinsamen Ehewohnung verbleibende Ehegatte wie hier rückwirkend einen Ausgleich von Lasten und Kosten, kann ihm der andere Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung kein eigener Nutzungsentschädigungsanspruch für die zurückliegende Zeit zusteht, zumindest den Einwand entgegenhalten, dass der Ehegatte für diese Zeit das Haus entgeltfrei genutzt hat (vgl. OLG Brandenburg NJOZ, 3037, 3038 = FamRZ 2003, 378 (LS)).
  • OLG München, 27.07.1990 - 14 U 82/90

    Getrennt lebende Ehegatten; Eheliche Lebensgemeinschaft; Vereinbarung; Abweichen

    Auszug aus OLG Bremen, 18.01.2005 - 4 W 33/04
    Richtig ist zwar, dass eine Neuregelung der Benutzung und Verwaltung des gemeinsamen Hauses auch dergestalt vorgenommen werden kann, dass der im Haus verbleibende Ehegatte ohne weitere Ausgleichszahlungen die auflaufenden Kosten weiter allein trägt und dass diese unterhaltsmindernd berücksichtigt werden (vgl. OLG München NJW-RR 1990, 1414).
  • OLG Bremen, 24.02.2000 - 2 U 94/99

    Nachehelicher Ausgleich von Tilgungsleistungen

    Auszug aus OLG Bremen, 18.01.2005 - 4 W 33/04
    Mit Scheitern der Ehe, welche in dem Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung im Februar 2003 zu sehen ist und nicht bereits in dem Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung (vgl. LG Giessen FamRZ 2000, 1152), entfiel aber jener Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung.
  • OLG Saarbrücken, 02.06.2010 - 9 U 506/09

    Trennung der Ehegatten: Gesamtschuldnerausgleichsanspruch bei Auszug eines

    Verlangt dann der verbleibende Ehegatte rückwirkend einen Ausgleich von Lasten und Kosten, kann ihm nach der zutreffenden und vom Senat geteilten Sichtweise des Landgerichts der gewichene Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung kein eigener Nutzungsentgeltanspruch für die zurückliegende Zeit zusteht, zumindest den Einwand entgegenhalten, dass der andere für diese Zeit das Haus entgeltfrei genutzt hat; dies gilt auch rückwirkend, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis dergestalt eintreten würde, dass Zahlung wegen der Lasten rückwirkend verlangt werden könnte, eine Neuregelung bzw. ein Nutzungsentgelt jedoch nur die Zukunft beträfe (arg. § 242 BGB; vgl. BGH, FamRZ 1993, 676; KGR Berlin 2006, 60; OLGR Bremen 2005, 315; OLGR Brandenburg 2002, 512; OLGR Köln 1999, 191; OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 1029; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rz. 270).
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